Bürgermeister gesucht, heute im Staatsanzeiger erschienen.

Stadt Bad Buchau Landkreis Biberach

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Die Stelle des/der hauptamtlichen

Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Stadt Bad Buchau

(ca. 4.000 Einwohner) ist infolge

Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers

zum 01. Februar 2011 neu zu besetzen.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, dem 07. November 2010,

eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, dem 28. November 2010 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen. Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser

Stellenausschreibung und spätestens am Mittwoch, 13. Oktober 2010, um 18.00 Uhr,

schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt – Marktplatz 2, 88422 Bad Buchau verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen: – eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck; – eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt; – Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben. Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Tag nach der Wahl (Montag, 08. November 2010) und endet am Donnerstag, 11. November 2010 um 18.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.

Ort und Zeit einer eventuellen Bewerbervorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt. Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.