Sperrstunden-Regelungen- man staune was es alles gibt.

Das Gaststättengesetz wurde jahrzehntelang von den Kommunen mißbraucht, um Gastronomen abzuzocken. Grundlage ist § 18 Gaststättengesetz, wonach für verlängerte Schankzeiten ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen müssen. Dies führte dazu, daß in den Kommunen pro forma massenhaft Anträge auf Ausnahmen gestellt und in der Regel positiv beschieden wurden. Beträge von z.B. 90 DM für das Ausfüllen eines Formblattes sind ja selbst für Beamte, die antike Schreibmaschinen malträtieren, mehr als kostendeckend. Allein die Stadt Köln kassiert angeblich pro Jahr mehr als 850.000 DM Konzessionsgebühren, die Stadt München 1,6 Millionen Euro. In Wittlich sind es immerhin noch 15 000 bis 20.000 Mark jährlich bei nur ca. 70 Betrieben.

Als vorletztes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen zum 1. August 2001 die Sperrzeiten auf eine sogenannte „Putzstunde“ von 5.00 bis 6.00 Uhr reduziert. An die Stelle einer landesweiten Regelung treten kommunale Regelungen.

Angesichts der finanziellen Verschwendungssucht der Kommunen und der daraus resultierenden Knappheit finanzieller Mittel ist indes zu befürchten, daß diese Möglichkeit benutzt wird, Gastronomen weiter abzukassieren. Möglicherweise werden nunmehr von den Kommunen generell längere Sperrzeiten festgelegt, um weiterhin bei jeder Gelegenheit Anträge auf eine Verkürzung gebührenpflichtig bescheiden zu können.

So hat die Stadt Mainz für sämtliche Betriebe in der Altstadt die Sperrzeiten um 1 bzw 2 Uhr beibehalten. Bei Hochzeiten und anderen Feiern erteilt dann die Stadt gnädigerweise Ausnahmegenehmigungen und kassiert rotzfrech dafür jeweils 25 bis 50 Euro. Die Altstadt-Kneipiers sehen darin einen Wettbewerbsnachteil und verweisen die Argumentation der städtischen Raubritter, es käme bei einer Umsetzung der vom Landtag beschlossenen Freigabe zu einer erhöhten Lärmbelästigung der Anwohner, ins Land Phantasia. Sieben Gastronomen wollen sich jetzt den Versuch der Stadt, weiterhin abzukassieren, nicht bieten lassen und verklagen Mainz vor dem Verwaltungsgericht. Der zuständige Minister der Mainzer Landesregierung sprach von einer „bewussten Benachteiligung der Gastronomen in Altstadt und Bleichenviertel“. (Quelle: Main-Rheiner vom 31.01.02 ). Vielleicht sollten die betroffenen Gastronomen die Bundestagswahl nutzen und Wahlverstaltungen der Sozis in ihren Lokalen untersagen.

Verändertes Ausgehverhalten

Die Ausgehzeit vor allem der Jüngeren hat sich immer weiter nach hinten verlagert, beginnt nicht vor 22 Uhr, teilweise erst nach Mitternacht.

Möglicherweise verbirgt sich dahinter die Übernahme mediterraner Lebensweisen, wie sie im Urlaub erlernt werden. In der Hitze der Mittagssonne ruht dort das Leben („Siesta“). Gearbeitet wird in den Morgen- und Abendstunden. Das soziale Beisammensein entfaltet sich erst in der Kühle der Nacht. In den Straßen dieser Länder findet man im allgemeinen aneinandergereihte Cafés und Bars und das Leben spielt sich in weit größerem Maße dort ab als in der Abgeschlossenheit privaten Wohnraums (siehe auch unsere Seite über Spanische Restaurants in Deutschland). Eine gewisse Rolle mag auch die langfristige Veränderung des Klimas in Deutschland spielen. Das Essen- und Ausgehverhalten ist aber auch kulturell bedingt. Zuletzt hat die Französische Revolution eine Verschiebung der Hauptmahlzeit von mittags auf abends bewirkt (siehe unsere Seite über die Geschichte des Restaurants).

Eine Sperrzeitverletzung kann teuer werden

Was kann einem Veranstalter passieren, wenn er die Sperrzeit verletzt? Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 28 Gaststättengesetz. Die Höhe des Bußgeldes ist darin zwar nicht spezifiziert. Bußgelder sollen aber generell so bemessen werden, dass sie wenigstens den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den jemand daraus erzielt, daß er sich ordnungswidrig verhält. Dies macht auch Sinn, denn sonst würde es lohnen, sich ordnungswidrig zu verhalten. Zwar läßt sich im Einzelfalle darüber streiten, was der wirtschaftliche Vorteil ist (etwa die Eintrittserlöse nach Beginn der Sperrzeit, der Rohgewinn aus dem Getränkeumsatz nach Beginn der Sperrzeit usw.), aber praktisch könnte es so ablaufen, daß das zuständige Ordnungsamt den wirtschaftlichen Vorteil recht hoch einschätzt und ein entsprechendes Bußgeld verhängt. Man kann dann zwar dagegen Widerspruch einlegen und ein Urteil eines Verwaltungsgerichts erzwingen. Aber man muß damit rechnen, daß, wenn die Schuldfrage geklärt ist, ein Gericht, gerade weil es sich evtl. belästigt fühlt, geneigt ist, eher einen hohen wirtschaftlichen Vorteil zu unterstellen.

Einige Nachteile für die Gastronomie, wenn die Sperrstunden verkürzt werden:

Besonders gegenüber Stammgästen dürfte es schwer fallen, einen nicht allzu späten Betriebsschluß durchzusetzen, mit der Folge steigender Personalkosten und einer höheren Belastung der Mitarbeiter durch Nachtarbeit. Als Lösung könnte sich eine Struktur der Öffnungszeiten von gastronomischen Betrieben eines Region herausbilden, in der z.B. an bestimmten Tagen viele Betriebe länger öffnen (um auswärtige Gäste zu attrahieren) oder sich so absprechen, daß an allen Tagen wechselnde Betriebe eine gastronomische Versorgung nachts sicherstellen. Denkbar ist auch, daß Betriebe nachts nur einen einen Teil ihres Sortiments anbieten, z.B. die Küche schließen, oder ihr Service-Niveau senken, z.B. auf Selbstbedienung umstellen.

Gastronomen, die bisher von Nachtkonzessionen profitiert haben, verlieren einen Wettbewerbsvorteil. Aber ohnehin sind nachts nicht allle Objekte mit ihrem Ambiente und Sortiment attraktiv.

www.abseits.de/sperrstunde.htm

One thought on “Sperrstunden-Regelungen- man staune was es alles gibt.

  1. Diese Argument ist vielleicht von BPG-(BinPartyGeil) nutzbar. Nur traf ich eine Dame die sah glatt doppelt so alt aus wie sie war und wenn wir wirklich die ‚Rund und Uhr-Gesellschaft‘ brauchen, dann eben zu Lasten unserer Gesundheit und der Produktivität unserer „Leistungsträger“. Keine arg gute Vorstellung, oder?!

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