Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht vom 19. Juni 2015
Hierzu lautet der Kurztext:

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach einem Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen werden durch den Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gewahrt. Durch einen Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) im September 2009 war es zu einer Vielzahl – auch ziviler – Todesopfer gekommen; der Beschwerdeführer ist der Vater zweier getöteter Kinder.

One thought on “Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  1. Wenn die Taliban bei einem Selbstmordattentat dutzende Zivilisten in den Tod reißen, ob dann der afghanische Rechtsanwalt, in Deutschhland lebend, auch Rechtsmittel in Afghanistan geltend macht? Wobei natürlich jeder Tote, egal wo und weshalb, einer zuviel ist.

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