Der Gebrauch des Korruptionsvorwurfes gegen Gemeinderäte

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24. Mai 2011 warf CDU Stadtrat  Sandmaier (der es nicht lassen kann), dem  SR Weiss vor in seinem Forum stünde in einem Leserbrief dass der Gemeinderat Bad Buchau korrupt sei und dies im Zusammenhang mit dem Missbrauchsskandal 2009. Diese Behauptung sei bis heute noch nicht entschuldigt.  Da darf ich vorweg etwas dazu klarstellen meine Damen und Herren:

 

Korruption im rechtlichen Sinne ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung um einen Vorteil zu erlangen, auf den kein (rechtlich) begründeter Anspruch besteht. (Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung).

Korruption im allgemeinen Alltags-Sprachgebrauch richtet sich nicht ohne weiteres gegen spezielle Straftatbestände des Strafrechts. Korrupt ist, wer seine Vertrauensstellung missbraucht, um generell andere oder sich selbst in einen Vorteil zu versetzen (erweiterter „Korruptionsbegriff“ im Sinne offensichtlicher Unkorrektheit in einer Vertrauensstellung zur Demonstration einer Machtposition).

Zum vorliegenden Fall Gemeinderat:
Beim Gemeinderat als Hauptorgan liegt die politische Verantwortung für die Verwaltung Er legt die Grundsätze der Verwaltung fest. Der Gemeinderat hat die gesetzliche Aufgabe, den Bürgermeister bei Beschlüssen und deren Vollzug zu kontrollieren. Er sorgt generell beim Auftreten von Missständen in der Verwaltung für deren Beseitigung.

Verschiedene Gemeinderatsmitglieder haben in dem Missbrauchsfall Musikdirektor M. D. diese ihre gesetzlich obliegende Kontrollpflichten mehrfach vernachlässigt und vor allem den Bürgermeister in seinen Befangenheitshandlungen geduldet, ja sogar gestützt und verteidigt. Für einen rechtlich nicht vorgebildeten Bürger haben die betroffenen Gemeinderäte damit ihre Vertrauensstellung vernachlässigt (missbraucht), um dem Bürgermeister in seiner Befangenheit Handlungen zuzugestehen, die er gesetzlich hätte nicht ausführen dürfen. Also der Bürgermeister hatte dadurch Vorteile Amtshandlungen in seinem Sinne zu beeinflussen, bzw. zu gestalten. Was er nachweislich (siehe Unterlagen Dienstaufsichtsbeschwerde) auch bei der Vorbereitung der Sitzungen, der Abfassung von Sitzungsunterlagen, bei Beratung und Beschlussfassung des Gremiums und bei öffentlichen Erklärungen (Presse, Auskünfte usw.) weidlich ausgenützt hat. Damit ist für die betroffenen Gemeinderäte im langläufigem sprachlichen Sinn der Gebrauch des Begriffes der Korruption nahe liegend.

Auch umschreibt man mit diesem Begriff hinlänglich gebräuchlich so eine „moralische Verdorbenheit“ des Gesellschaftsumgangs und der Dienstauffassung ganz allgemein (Ämterpatronage, Vetternwirtschaft, Klientelpolitik, Lobbyismus). „Ein Rabe hackt dem anderen kein Auge aus.“

Fazit:

Der Gebrauch des Begriffs „Korrupt“ im vorliegenden Fall der (politischen) Äußerung dürfte damit als allgemein üblicher Ausdruck der willentlich (vorsätzlich) praktizierten Unkorrektheit „ moralisch gerechtfertigt und hinterlegt“ sein. Rein strafrechtlich gesehen haben die Gemeinderäte die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung nicht erfüllt. Auch sind Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft (Stadtrat, Gemeinderat) nach einem BGH-Urteil vom 9. Mai 2006 Az.: 5 StR 453/05 keine Amtsträger (Vorteilsannahme). Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf, der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl.I. S. 2038) nicht eingelöst wurde.

 

 

One thought on “Der Gebrauch des Korruptionsvorwurfes gegen Gemeinderäte

  1. Lesen sie dazu im Fokus : Chronologie eines Skandals. Bitte viel Zeit mit bringen wird anstrengend aber spannend .

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