Bundesverfassungsgericht -Pressestelle- Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen

internet1Pressemitteilung Nr. 61/2015    Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.     Hierzu lautet der Kurztext:

Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben.

One thought on “Bundesverfassungsgericht -Pressestelle- Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen

  1. Erinnert mich an die Spiegel-Affaire, wo Strauß und Adenauer einen Abgrund an Niederträchtigkeit und Staatsverrat sahen. Was heute von den Parteien Grün/Rot/RotRot/CDU/CSU angerichtet wird, grenzt an Volksverrat. Nur die Presse ist nicht mehr niederträchtig, sie ist gleichgeschaltet wie im 3. Reich, so meine Meinung. Freie Presse erlaubt sich die Schweiz (Feindsender!!!!) oder Österreich. Komisch, was?

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