Mit dieser viel zu kurzen Meldung berichtete die Schwäbische Zeitung von der historischen Entscheidung des Buchauer Gemeinderates die Hauptsatzung zu ändern. Warum die Hauptsatzung, die sich 30 Jahre lang sehr gut bewährte, geändert wurde und welche Folgen das hat, wollen wir den Bürgern etwas ausführlicher darstellen.
Unmittelbar nach den Gemeinderatswahlen letzten Jahres unterbreitete Bürgermeister Peter Diesch den Vorschlag, die in der Hauptsatzung niedergeschriebene Arbeitsteilung in Ausschüsse, aufzuheben und nur noch gesamtheitliche Gemeinderatssitzungen abzuhalten. Warum ihm das so wichtig war und weshalb er in der Öffentlichkeit behauptete, der Vorschlag sei vom Gremium ausgegangen, kann niemand so richtig nachvollziehen. Auf Drängen des Bürgermeisters wurde dann in nichtöffentlicher Sitzung am 22.9.2009 beschlossen, die Ausschüsse probeweise für 1 Jahr auszusetzen. Hinweise auf die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens wurden einfach ignoriert.
Zumindest für einen Stadtrat war dieser Zustand unhaltbar. Nachdem er über mehrere Monate vergeblich Bürgermeister und Rat auf die fehlende rechtliche Grundlage hinwies, bat Heinz Weiss das Landratsamt Biberach um eine rechtliche Überprüfung des in geheimer Sitzung gefassten Beschlusses. Zwischenzeitig sickerte das Vorgehen in die Öffentlichkeit durch und Peter Diesch kamen nach 6 Monaten anscheinend selbst Zweifel, weshalb er am 16. April beim Landratsamt eine rechtliche Überprüfung nachfragte. Noch bevor dieses sich zur Sache geäußert hatte, ließ Peter Diesch verlauten das Vorgehen sei rechtmäßig – die Schwäbische Zeitung berichtete.
Die Tragweite des Vorfalls scheint vielen Buchauern bis heute nicht bewusst zu sein. Entscheidungen und Beschlüsse des Gremiums ohne Grundlage der Hauptsatzung wären rechtswidrig und damit anfechtbar gewesen. Man möge sich als Beispiel in die Lage es Bürgers versetzen, der eine Baugenehmigung erteilt bekommt, welche dann lange nach Baubeginn auf Grund des Verfahrensfehlers vom unliebsamen Nachbarn angefechtet wird und nachträglich für ungültig erklärt werden muss! Durch die fehlerhafte Amtsführung des Bürgermeisters hätten neben Schadenersatzleistungen für die Stadt, viel Ärger und Chaos auf die Bürger zukommen können.
Um so überraschender war für Fachleute die Entscheidung des Landratsamtes, denn dieses sah keinen Grund zum Einschreiten. Es hatte zwar mit seiner Entscheidung vom 10.05.2010 festgestellt, dass dieser nichtöffentliche Beschluss rechtswidrig war, sah aber keinen zwingenden Grund, diesbezüglich eine Beanstandung (Verfügung) auszusprechen, bzw. Konsequenzen zu ziehen. Das veranlasste Heinz Weiss Widerspruch beim Regierungspräsidium zu erheben.
Dr. Friedrich Weber vom Regierungspräsidium Tübingen beurteilte die Sache jedoch ganz anders als das Landratsamt. Er lies das Buchauer Experiment beenden und entschied: Spätestens in der ersten Sitzung nach der Sommerpause (am 21. September 2010) muss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung entscheiden, ob durch Hauptsatzungsänderung die Ausschüsse abgeschafft werden oder ob wieder Ausschusssitzungen durchgeführt werden (wie es in der Hauptsetzung festgeschrieben war).
Prinzipiell braucht ein Gemeinderat keine Hauptsatzung, sondern kann allein auf Grundlage der Gemeindeordnung walten. Diese ist eine Art “Verfassung” für die Gemeinde und definiert den rechtlichen Rahmen und Spielraum der Gemeindeselbstverwaltung. Innerhalb dieses Rahmens kann die Gemeinde ihre Aufgabenbewältigung durch eine Hauptsatzung regeln und verfeinern. Mit der Hauptsatzung von 1980 wurde in Bad Buchau die Arbeit des Gremiums in Ausschüsse aufgeteilt und dadurch eine effizientere und sachorientierte Arbeitsweise festgelegt.
Durch das Experiment des Bürgermeisters und die dadurch entstandene Rechtswidrigkeit wurde eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Doch was nun in der öffentlichen Sitzung am vergangen Donnerstag beschlossen wurde, war mehr als eine formale Änderung (Aufhebung der Ausschüsse). Die von Peter Diesch initiierte Neufassung stellt eine erhebliche Stärkung seiner Machtstellung gegenüber dem Gemeinderat dar. Über die normalen Vorschriften der Gemeindeordnung hinaus teilt er sich zusätzliche Aufgabengebiete und Verfügungsgewalten zu. Zuständigkeiten, die bisher von den Ausschüssen wahrgenommen wurden, werden teils direkt der alleinigen Verantwortung des Bürgermeisters überlassen. In der alten Hauptsatzung hatte der Gemeinderat freiwillig auf ein Zuständigkeitspaket verzichtet, das sehr ausgewogen auf die Ausschüssen und den Bürgermeister verteilt war. Nach Auflösung der Ausschüsse geht diese Paket aber nicht, wie man erwarten könnte, zurück in die Zuständigkeit des Gemeinderates, sondern wird größtenteils dem Bürgermeister zugeordnet. Im ursprünglichen Verwaltungsentwurf gingen die zusätzlichen Kompetenzen für Peter Diesch so weit, dass der Freien Wähler Vereinigung die eigene Entmachtung anscheinend doch bedenklich wurde. Sie konnte die Machtgelüste des Bürgermeisters im abgeänderten Vorschlag nicht unerheblich abspecken, insbesondere verschiedene Wertgrenzen nach unten reduzieren und vor allem in Personalangelegenheiten wesentliche Eingrenzungen anbringen. Dennoch sind die Machtzuwächse für Peter Diesch nicht zu unterschätzen.
Besser wäre es gewesen, die alte Hauptsatzung ersatzlos aufzuheben und nur noch nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, die ausgewogene Machtregelungen zwischen Gemeinderat und Bürgermeister vorgibt, zu arbeiten. Bürgermeister Peter Diesch hat die Gelegenheit beim Schopf gepackt und sich weitere freie Verfügungsgewalten auf Kosten des Gemeinderats zugesprochen. Dieser schien zu schwach dem Machtbestreben des Bürgermeisters Einhalt zu gebieten und stimmte dem zweiten Entwurf und damit der eigenen Entmachtung zu. Erwähnenswert ist auch die unerklärliche Gegenstimme von Stadtrat Karl Sandmaier, der das Vorgehen von Heinz Weiss im Vorfeld stark kritisierte. Heinz Weiss enthielt sich der Abstimmung. Der Gemeinderat als eigentliches Kontrollorgan hat sich somit der Möglichkeit der Selbstbestimmung in diesen Punkten selbst beraubt. Eine Korrektur der Verwaltung kann hier nicht mehr stattfinden – Herzlichen Glückwunsch Bad Buchau.
Anders als die Schwäbische Zeitung und dem Bürgermeister selbst, wollen wir den Buchauern Bürger die wichtigsten Ermächtigungen vorstellen. Ab sofort darf der Bürgermeister allein entscheiden:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000 € im Einzelfall
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 2.000 € im Einzelfall
2.3 die Einstellung und Entlassung von Aushilfs- und Gelegenheitsbeschäftigten, Praktikanten und unständig Beschäftigten (wie z.B. Meßgehilfen, Grabenreiniger,Bootsvermieter, Saison- und Ferienarbeiter u.a.)
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe
2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 €
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500 € beträgt
2.8 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt nach der Landesbauordnung für:
2.8.1 Einfriedigungen, Garagen und untergeordnete Bauwerke
2.8.2 Aus- und Umbauten ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Außengestaltung des bestehenden Gebäudes mit der Maßgabe, den GR davon in Kenntnis zu setzen
2.9 die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen nach § 53 und § 54 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
2.10 die Stellungnahmen der Stadt als Angrenzer zu Bauanträgen nach § 55 LBO
2.11 die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. § 144 und § 145 BauGB
2.12 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 5.000 € im Einzelfall
2.13 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 € im Einzelfall
2.14 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall
2.15 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt
2.16 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat
2.17 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz
Da die Stadt Bad Buchau die Hauptsatzung nicht online veröffentlichen will, werden wir dem nachkommen:
Der erste Entwurf mit überdimensionalen Ermächtigungen
Die endgültige Fassung der neuen Hauptsatzung




































