Am 16. November 2009 ging öffentlich folgende Mitteilung in der Redaktion von www.amFedersee.de ein, mit der Bitte um Unterrichtung des Gemeinderates von Bad Buchau:
Der langjährige Leiter der Jugendmusikschule Bad Buchau wurde am 24. August 2009 durch das Amtsgericht Riedlingen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen unter 12 Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und ist rechtskräftig seit 17. September 2009. Das Aktenzeichen liegt der Redaktion vor.
www.amFedersee.de hat Bürgermeister Diesch noch am 16. November umgehend davon in Kenntnis gesetzt sowie am 17. November 2009 den Sozial-, Schule- und Kulturausschuss in seiner Sitzung damit konfrontiert. Der Bürgermeister und das tagende Gremium SSK-Ausschuss – ( 7 Mitglieder) hat daraufhin mit sofortiger Wirkung den Jugendmusikleiter vom Dienst suspendiert.
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Vertrauliche E-mails an die Redaktion : info@amfedersee.de
Zum Artikel in der heutigen Ausgabe der SZ. Damit die Leser verstehen was da mit vereinten Kräften versucht wurde zu beschönigen heißt im Klartext: Täter rechtskräftig zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt- auf Bewährung. Urteil und Strafbefehl liegen in Kopie www.amfedersee.de vor. Der Bericht in der Zeitung könnte verwirren und den Eindruck einer zu unrechten Verurteilung erwecken. Denke nicht dass Herr Lampa, Gerichtsdirektor am Amtsgericht Riedlingen sich zu solchen Scherzen hinreisen lies als er das Strafmaß verkündete. Die Höflichkeit gebietet aber auch zuerst an das Opfer zu denken, dann kann man sich weiter darüber unterhalten was wird. Vertuschen ist sicherlich nicht der Weg den ich mir als Stadtrat vorstellen möchte. Da gibt es noch viel zu tun. Einer der laut denkt und sich traut, war mein Motto zur Gemeinderatswahl und das wird so bleiben.
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Veröffentlichungen über Strafverfahren finden Ihre Grenze zum einem im Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Problematisch sind deshalb insbesondere identifizierende Berichte, d. h. insbesondere Berichte mit Nennung des Namens des Beschuldigten. Da Sie keinen Namen des Verurteilten nennen, dürfte Ihre Berichterstattung unter Presserechtlichen Gesichtspunkten nach meiner ersten Einschätzung wohl zulässig sein.
Danach ist insbesondere die Berichterstattung über nicht abgeschlossene Verfahren in Einzelfällen problematisch. Das betrifft aber nicht Ihren Fall – der Strafbefehl ist rechtskräftig. Ich sehe deshalb keinen Grund, warum Sie in der von Ihnen gewählten Art nicht über das Verfahren berichten sollten. Die Pressefreiheit gilt natürlich auch für Netzreporter.
Wie soll Heinz Weiss aus einer nicht öffentlichen Sitzung plaudern wenn er das Thema persönlich aus der Öffentlichkeit mit ins Rathaus bringt. Was er öffentlich einbringt kann nach Vortrag beim besten Willen nicht vom Gemeinderat anschließend als geheim eingestuft werden. Immerhin herrscht bei uns ” noch” die Meinungsfreiheit. Soviel zu den “Besserinformierten” hier, danke. Vielleicht kommt ja noch mehr zu Tage bei der Geheimniskrämerei, wer weiß ?
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